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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


§ 1.0 GELTUNGSBEREICH

Durch Erteilung des Auftrages erkennen Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen der ToMi-Soft oHG sowie sämtliche unter Ziffer 2 aufgeführten Bedingungen über die Überlassung und Wartung von Software an. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind für Dienstleistungen der ToMi-Soft oHG sowie für alle der ToMi-Soft oHG gelieferten Waren und für gelieferte Software gültig.

§ 1.1 VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Angebote der ToMi-Soft oHG sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die ToMi-Soft oHG wahlweise auf Erfüllung bestehen oder bei Nichterfüllung 20% des Auftragswertes berechnen.
(3) Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um Software, die individuell für den Käufer erstellt wurde, kann bei Nichterfüllung seitens des Käufers ein Prozentsatz vom Auftragswert berechnet werden, der sich nach dem Entwicklungsstadium dieser Software richtet, jedoch maximal 80% des Auftragswertes beträgt. Durch Erteilung des Auftrages erkennen Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen der ToMi-Soft oHG sowie sämtliche unter Ziffer 2 aufgeführten Bedingungen über die Überlassung und Wartung von Software an. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind für Dienstleistungen der ToMi-Soft oHG sowie für alle der ToMi-Soft oHG gelieferten Waren und für gelieferte Software gültig.

§ 1.2 ZAHLUNG

(1) Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorrauskasse, per Nachnahme, Verrechnungsscheck, Nachnahme Euroscheck oder bei Abholung bar zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden.
(2) Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ToMi-Soft oHG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten. Die ToMi-Soft oHG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ToMi-Soft oHG über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
(4) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn die ToMi-Soft oHG Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist die ToMi-Soft oHG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 1.3 ZAHLUNGSVERZUG

(1) Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, indem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder entsprechenden Dienstleistungen seitens der ToMi-Soft oHG erfüllt ist.
(2) Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Käufer nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch der ToMi-Soft oHG und der Gegenspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen..
(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.

§ 1.4 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
(2) Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
(3) Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(4) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(6) Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstäünde für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
(7) Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
(8) Auf Verlangen der ToMi-Soft oHG ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Käufer die ToMi-Soft oHG sofort zu benachrichtigen.

§ 1.5 VERSAND

(1) Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per Nachnahme.
(2) Der Versand wird auf dem billigsten Transportweg nach Wahl der ToMi-Soft oHG auf Rechnung und Gefahr des Käufers durchgeführt. Rollgelder, Verpackungs- und Zustellgebühren trägt der Käufer.
(3) Schreibt der Käufer einen bestimmten Transportweg vor, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.
(4) Alle Bestellungen werden so schnell wie möglich ausgeliefert. Eine Haftung für Lieferung zu einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Teillieferungen sind zulässig.
(5) Auf Wunsch des Käufers werden die Sendungen zu seinen Lasten gegen Transportschäden versichert.
(6) Etwaige Rücklieferungen - von berechtigten Reklamationen abgesehen – erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Rücksendungen haben in der Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand der Ware zu erfolgen.
(7) Software ist, soweit nicht Ziffern 2.7 (2) oder 2.7 (6) zutreffen von der Rückgabe ausgeschlossen.

§ 1.6 REKLAMATIONEN

(1) Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang unter Vorlage des Packzettels, Lieferscheins oder der Rechnung an die ToMi-Soft oHG schriftlich mitgeteilt werden. Für zunächst nicht erkennbare Mängel gilt eine Rügefrist von sechs Monaten.
(2) Eine Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden, ist ausgesschlossen, es sei denn, daß die ToMi-Soft oHG vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(3) Der Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen gilt insbesondere für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen der gelieferten Waren, der Software sowie des schriftlichen Begleitmaterials durch den Kunden.
(4) Die ToMi-Soft oHG übernimmt keine Haftung für finanzielle, materielle und ideelle Schäden jeglicher Art, die dem Kunden durch die ToMi-Soft oHG gelieferte Waren und Software sowie der ToMi-Soft oHG geleistete Dienste entstanden ist, sofern die ToMi-Soft oHG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 1.7 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die ToMi-Soft oHG übernimmt keinerlei Verantwortung für die Daten, welche auf den Geräten ihrer Kunden gespeichert sind. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Datensicherung vor Übergabe der Geräte an die ToMi-Soft oHG, bzw. vor Durchführung irgendwelcher Arbeiten an den Geräten durch einen Mitarbeiter der ToMi-Soft oHG, selbst verantwortlich. Die ToMi-Soft oHG setzt voraus, daß eine solche Datensicherung durchgeführt wurde. Die ToMi-Soft oHG leistet daher keinen Schadensersatz, egal welcher Art, für Schäden oder Folgeschäden aus einer teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der Daten der an die ToMi-Soft oHG übergebenen Geräte, bzw. der Geräte an denen Arbeiten seitens der ToMi-Soft oHG durchgeführt wurden. Die ToMi-Soft oHG leistet auch keinen Schadensersatz für die Wiederbeschaffung der Daten selbst. Installiert die ToMi-Soft oHG Datensicherungseinrichtungen, so ist der Kunde verpflichtet diese Einrichtungen sofort auf ordnungsgemäße Funktion und Sicherung der richtigen Daten hin zu überprüfen. Sellt er dabei Mängel fest, so sind diese unverzüglich an die ToMi-Soft oHG schriftlich mitzuteilen. Die ToMi-Soft oHG leistet daher keinen Schadensersatz, egal welcher Art, für Schäden oder Folgeschäden aus einer falsch oder unzureichend eingerichteten Datensicherung.

§ 1.8 GARANTIELEISTUNGEN

(1) Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um die Überlassung und Wartung von Programmen, hat hier Punkt 2.7 zusätzlich Gültigkeit.
(2) Eine Gewährleistung der ToMi-Soft oHG beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die ToMi-Soft oHG ist außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehenden Gewährleistungsansprüche zu beschränken.
(3) Schlägt eine dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die ToMi-Soft oHG bzw. die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung seitens die ToMi-Soft oHG zurückzuführen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit. Während der Gewährleistungszeit trägt die ToMi-Soft oHG sämtliche Reparaturkosten. Die Anlieferung der defekten Ware hat frei Haus durch den Käufer zu erfolgen. Etwaige Fahrt- und/oder Transportkosten seitens der ToMi-Soft oHG können dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
(5) Die ToMi-Soft oHG verpflichtet sich während der Gewährleistungszeit Reparaturen so schnell wie möglich abzuwickeln. Eine Haftung für die Reparatur innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen.
(6) Auf Verbrauchsmaterialien (Toner, Farbbänder, Datenträger, etc.), Verschleißteile (Druckköpfe, Trommeleinheiten, Hintergrundbeleuchtungen, usw.), sowie Schäden, die von außen auf die Geräte einwirken (z.B. Brand, Blitzschlag, höhere Gewalt, usw.) oder bei falscher Behandlung oder Pflege und Softwareschäden gewährt die ToMi-Soft oHG keine Garantie.

§ 1.9 ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz der ToMi-Soft oHG (siehe Firmenadresse).

§ 1.10 GERICHTSSTAND

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der ToMi-Soft oHG (siehe Firmenadresse), soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderes Gericht zuständig ist.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der ToMi-Soft oHG und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Bei Lieferung ins Ausland gild das deutsche Handelsrecht unter Ausschluss des Wiener UN-Handelsrechts.

§ 1.11 SONSTIGES

(1) Mündliche, telefonische sowie mit Vertretern getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der ToMi-Soft oHG.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Bedingungen für die Überlassung und Wartung von Computer-Software


§ 2.0 VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand eines Vertrages über die Überlassung und Wartung von Programmen ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete Programm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden auch als "Software" bezeichnet. Die ToMi-Soft oHG macht darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand eines Vertrages über die Überlassung und Wartung ist daher nur Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

§ 2.1 LEISTUNGSUMFANG, DAUER, UMFANG UND ART DER NUTZUNG

(1) Leistungsinhalt und Leistungsumfang des Programmes (z.B. Datenträger, schriftliche Unterlagen) ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, einem schriftlichen Angebot oder einem Softwareüberlassungsvertrag.
(2) Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt.
(3) Es ist dem Lizenznehmer das Anfertigen einer einzigen Reservekopie der Software zu Sicherungszwecken erlaubt. Er ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk der ToMi-Soft oHG anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
(4) Es wird dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das einfache nicht ausschließliche und persönliche Recht gewährt, die Software auf einem einzelnen Computer (d.h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit = CPU) und nur an einem Ort zu benutzen. Ist dieser einzelne Computer ein Mehrplatzcomputer, so gilt dieses Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses einen Systems.

§ 2.2 BESONDERE BESCHRÄNKUNGEN

Dem Lizenznehmer ist untersagt:
a) ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der ToMi-Soft oHG die Software oder das dazugehörige schriftliche Material an Dritte zu übergeben oder einem Dritten sonstwie zugänglich zu machen.
b) die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen.
c) ohne vorherige schriftliche Einwilligung der ToMi-Soft oHG die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren.
d) Von der Software abgeleitete Werke zu erstellen, oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern, oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.

§ 2.3 INHABERSCHAFT VON RECHTEN

Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb eines Softwareproduktes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die ToMi-Soft oHG behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

§ 2.4 ÜBERTRAGUNG VON BENUTZUNGSRECHTEN

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der ToMi-Soft oHG und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung, Verkauf und Verleih der Software und des dazugehörigen schriftlichen Materials ist ausdrücklich untersagt.

§ 2.5 DAUER DES VERTRAGES

Die Softwarepflege- und Hotlineverträge laufen auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. des jeweiligen Jahres schriftlich gekündigt werden. Das erste Vertragsjahr beginnt ab dem Unterzeichnungsdatum und wird anteilig berechnet. Bei unterjährigem Vertragsabschluss ist eine Kündigung nur zum 31.12. des darauf folgenden Kalenderjahres möglich, da die Mindestlaufzeit 12 Monate beträgt. Beide Vertragsparteien haben das Recht, zu diesem Termin ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen steht beiden Vertragsparteien die sofortige fristlose Kündigung zu.
Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist er verpflichtet, die Originaldiskette, alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das dazugehörige schriftliche Material zu vernichten.

§ 2.6 SCHADENSERSATZ BEI VERTRAGSVERLETZUNGEN

Die ToMi-Soft oHG macht darauf aufmerksam, daß der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die die ToMi-Soft oHG aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch ihn entstehen.

§ 2.7 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DER ToMi-Soft oHG

(1) Die ToMi-Soft oHG gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, daß zum Zeitunkt der Übergabe der Datenträger (Diskette), auf dem die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.
(2) Sollte der Datenträger (die Diskette) fehlerhaft sein, so kann der Erwerber während der gesetzlichen Gewährleistungszeit, Ersatzlieferung verlangen. Es muß dazu die Diskette einschließlich der Reservekopie und des schriftlichen Materials und einer Kopie der Rechnung/Quittung an die ToMi-Soft oHG zurückgegeben werden.
(3) Wird ein Fehler im Sinne von Ziffer 2.7 (2) nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
(4) Die ToMi-Soft oHG übernimmt keine Haftung für Schäden materieller, finanzieller oder ideeller Art, die dem Lizenznehmer durch den Einsatz ihrer Software entstanden sind, außer der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens die ToMi-Soft oHG entstanden.
(5) Eine Haftung wegen evtl. der ToMi-Soft oHG zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind, ist ausgeschlossen. Die ToMi-Soft oHG übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt die ToMi-Soft oHG keine Gewähr dafür, daß die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das der Software beigelegte schriftliche Material.
(6) Ist die Software nicht im Sinn von Ziffer 2.0 grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat die ToMi-Soft oHG, wenn die Herstellung von im Sinne von Ziffer 2.0 brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.